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   BGH, 22.12.1971 - 3 StR 341/71   

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https://dejure.org/1971,7448
BGH, 22.12.1971 - 3 StR 341/71 (https://dejure.org/1971,7448)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1971 - 3 StR 341/71 (https://dejure.org/1971,7448)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1971 - 3 StR 341/71 (https://dejure.org/1971,7448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung einer zu Gunsten des Angeklagten zu beachtenden Tatsache der Möglichkeit einer Nichtvereidigung und des Risikos der Selbstbelastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1969 - 2 StR 198/69

    Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen - Fehler bei der

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 3 StR 341/71
    Ein Strafmilderungsgrund liegt nämlich auch schon dann vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage beeidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme der Verdacht der Begünstigung noch nicht bestand, dieser sich vielmehr - wie hier - erst später ergibt (BGHSt 23, 30, 32) [BGH 02.07.1969 - 2 StR 198/69].
  • BGH, 20.12.1955 - 1 StR 357/54
    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 3 StR 341/71
    Dies hätte jedenfalls von der Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des § 157 StGB geprüft werden müssen, wenn dessen Voraussetzungen nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Tatmotiven des Angeklagten auch wohl kaum gegeben sein dürften (BGH 3 StR 131/68 vom 29. Mai 1968, BGHSt 9, 121, 123).
  • BGH, 29.05.1968 - 3 StR 131/68

    Verkehrsunfall mit Trunkenheit am Steuer - Verhältnis von Begünstigung und

    Auszug aus BGH, 22.12.1971 - 3 StR 341/71
    Dies hätte jedenfalls von der Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des § 157 StGB geprüft werden müssen, wenn dessen Voraussetzungen nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Tatmotiven des Angeklagten auch wohl kaum gegeben sein dürften (BGH 3 StR 131/68 vom 29. Mai 1968, BGHSt 9, 121, 123).
  • BGH, 18.03.1976 - 4 StR 77/76

    Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Strafmilderungsgrund auch dann vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein Verdacht der Beteiligung oder der Begünstigung bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (vgl. u.a. BGHSt 23, 30; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 3 StR 341/71 -).
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